
Solarspitzen-Gesetz
Keine EEG-Förderung für neue Solaranlagen bei negativen Strompreisen
Für neue Solarstrom-Anlagen wird die Vergütung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) bei negativen Preisen an der Strombörse ausgesetzt. Dies sieht das seit 25. Februar 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (sogenanntes Solarspitzen-Gesetz) vor. Damit der Einbau von Smart Metern (digitalen Stromzählern) schneller vorangeht, dürfen die Betreiber für den verpflichtenden Einbau zudem höhere Kosten an die Kunden weitergeben.
Mit dem stark zunehmenden Ausbau der Photovoltaik kommt es zunehmend zu Zeiten, in denen sehr viel mehr Strom ins öffentliche Stromnetz eingespeist als verbraucht wird. Der Strom kann dann nicht mehr zu den üblichen Preisen, sondern nur zu negativen Preisen an der Börse verkauft werden. Diese negativen Preise erhöhen die Kosten für das gesamte Stromsystem. Außerdem führen temporäre Erzeugungsspitzen zu Herausforderungen für den sicheren Netzbetrieb. Das Gesetzespaket soll deshalb mehr Flexibilität beim Stromangebot und bei der Stromnachfrage schaffen und damit die Zeiten negativer Strompreise reduzieren sowie zu mehr Sicherheit im Netzbetrieb beitragen. Es enthält auch wesentliche Neuerungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen.
Keine EEG-Vergütung für Solarstrom-Anlagen bei negativen Preisen
Für alle neuen Photovoltaik-Anlagen ab 2 Kilowatt Leistung wird bei negativen Strompreisen an der Börse keine Vergütung mehr gezahlt. Dadurch soll erreicht werden, dass die Anlagen in Zeiten negativer Preise keinen Strom einspeisen, sondern dem Eigenverbrauch dienen oder den Strom zur späteren Nutzung oder Einspeisung einspeichern. Wird ein intelligentes Messystem (Smart Meter) installiert, greift ein Kompensationsmechanismus, bei dem die Zeiten für den Ausfall der Einspeisevergütung nach Ablauf der 20-jährigen Förderdauer nachgeholt werden können.
Direktvermarktung wird ausgeweitet und entbürokratisiert
Betreibern von Solaranlagen mit älteren Wechselrichtern, die nicht über eine Steuerungseinrichtung gesteuert werden können, wird es ermöglicht, an der Direktvermarktung teilzunehmen. Außerdem haben Anlagenbetreiber einen Anspruch darauf, die EEG-Endabrechnung in digitaler und massengeschäftstauglicher Form zu erhalten. Durch den Anspruch soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Dienstleistung der Direktvermarktung massentauglich wird und die Entgelte so weit sinken, dass die Direktvermarktung auch für kleine Photovoltaik-Anlagen zum Standard werden kann.
Ausweitung der Steuerbarkeit von Anlagen
Neue Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 25 und 100 Kilowatt (kW) müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung per Fernsteuerung ganz oder teilweise reduzieren kann. Soweit es sich um Anlagen mit Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag handelt, muss zusätzlich zur Fernsteuerbarkeit die Einspeiseleistung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden. Diese Pflicht besteht nicht für Anlagen dieser Leistungsgröße, die entweder der Marktprämie oder der Direktvermarktung zugeordnet werden.
Neuanlagen mit weniger als 25 kW Leistung, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag zugeordnet werden, müssen ebenfalls ihre Einspeiseleistung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Die Begrenzung auf 60 Prozent wird generell für alle Anlagen nach Einbau eines Smart Meters und einer Steuerungseinrichtung sowie einem erfolgreichen Funktionstest durch den Netzbetreiber aufgehoben.
Höhere Preise für Smart Meter und Steuerungseinrichtung
Die Preisobergrenzen für den Pflichteinbau von Smart Metern wurden angehoben, um die Finanzierung zu sichern und den Roll-out zu beschleunigen. Die jährlichen Kosten für Smart Meter steigen für Betreiber von Anlagen mit einer Leistung
- zwischen 2 und 15 kW von 20 auf 50 Euro,
- von über 15 bis 25 kW von 50 auf 110 Euro und
- von über 25 kW bis 100 kW von 120 auf 140 Euro
Auch das Entgelt für die Steuerungseinrichtung wurde erhöht. Für diese sind nun 50 statt 10 Euro fällig. Insgesamt fallen bei einer Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung bis 15 kW nun 100 Euro pro Jahr an.
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Fazit von Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik
„Das Solarspitzen-Gesetz wird den Ausbau von Dach-Photovoltaik-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern noch mehr ausbremsen. Mit dem Aussetzen der EEG-Vergütung bei Negativpreisen an der Börse kommt zusätzlich zu den Unsicherheiten bei einer Mieterstromversorgung eine weitere unkalkulierbare Größe hinzu: der Ausfall der Vergütung für den eingespeisten Strom. Mieterstrommodelle werden damit unwirtschaftlich, wenn im Gegenzug die Anschaffungskosten nicht sinken. Die Eigenversorgung wird nur bei hohem Eigenverbrauch durch Wärmepumpe oder Wallbox und mit Speicher sinnvoll sein.“






